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Bürgerenergiemodelle

Raus aus dem Gebäude. Rein ins öffentliche Netz.

Die fünf Bürgerenergiemodelle im Überblick:

  • Peer-to-Peer-Vertrag: Sie möchten erneuerbare Energie direkt mit einer oder mehreren anderen Personen oder Organisationen teilen, verkaufen oder unentgeltlich weitergeben.
  • Eigenversorgung: Sie möchten eigene erneuerbare Energie an mehreren eigenen Standorten nutzen.
  • Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft: Sie möchten erneuerbare Energie über einen Rechtsträger lokal oder regional gemeinsam nutzen.
  • Bürgerenergiegemeinschaft: Sie möchten Energie über einen Rechtsträger mit einem erweiterten Teilnehmerkreis überregional gemeinsam nutzen.
  • Gemeinschaftliche Erzeugungsanlage: Sie möchten erneuerbare Energie innerhalb eines Gebäudes oder eines gemeinsamen Standorts auf mehrere Teilnehmer verteilen.

Neue Abläufe ab Oktober 2026

Ab 5. Oktober 2026 steht der optimierte Registrierungsprozess auf ebUtilities.at in Kooperation mit der EDA GmbH zur Verfügung. Ab diesem Zeitpunkt können auch die neuen Bürgerenergiemodelle „Peer-to-Peer“ und „Eigenversorger“ registriert werden.

Eine Anleitung zur Registrierung von Bürgerenergiemodellen finden Sie in der Handlungsanleitung (pdf). Weiterführende Informationen zu Bürgerenergiemodellen bietet die Österreichische Koordinationsstelle für Energiegemeinschaften.

Peer-to-Peer-Vertrag

Mit einem Peer-to-Peer-Vertrag können Sie erneuerbare Energie direkt mit einer oder mehreren anderen Personen oder Organisationen teilen. Die Energie kann verkauft oder unentgeltlich weitergegeben werden. Möglich sind Modelle zwischen mindestens zwei Vertragspartnern sowie Modelle mit mehreren Erzeugern oder Verbrauchern. Für einen Peer-to-Peer-Vertrag ist kein eigener Verein, keine Genossenschaft und kein sonstiger eigener Rechtsträger erforderlich.

Checkliste Peer-to-Peer-Vertrag

Vorhaben festlegen

Klären Sie zunächst folgende Fragen:

  • Wer erzeugt die erneuerbare Energie?
  • Wer soll Energie erhalten?
  • Welche Erzeugungs- und Verbrauchszählpunkte sollen teilnehmen?
  • Welchem Nahebereich sind die Erzeugungs- und Verbrauchszählpunkte zugeordnet?

Ein Peer-to-Peer-Vertrag kann beispielsweise zwischen dem Betreiber einer privaten Photovoltaikanlage und einem bestimmten anderen Haushalt abgeschlossen werden.

Technische Voraussetzungen prüfen

Für die erste Umsetzungsphase müssen alle teilnehmenden Zählpunkte demselben Netzbetreiber zugeordnet sein.

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • Für alle Zählpunkte bestehen aufrechte Netzzugangsverträge.
  • Die Zählpunktbezeichnungen sind bekannt.
  • Die Zählpunkte verfügen über Smart Meter oder Lastprofilzähler.
  • Die Zählpunktinhaber verfügen über einen Zugang zum Serviceportal.

Smart Meter oder Lastprofilzähler ermöglichen die zeitgenaue Zuordnung der erzeugten und verbrauchten Energie im Viertelstundenraster.

Nahebereich vorprüfen

Mit dem Quick Check im Serviceportal können Sie eine erste Orientierung zur netztopologischen Zuordnung Ihrer Zählpunkte erhalten. Die endgültige Zuordnung erfolgt im Registrierungs- und Marktprozess auf Grundlage der tatsächlichen Netztopologie.

Für Oktober 2026 sind insbesondere folgende Zuordnungen relevant:

  • Zonelevel 1: gemeinsame Hauptleitung
  • Zonelevel 3: lokaler Bereich (Transformatorstation)
  • Zonelevel 4: Regionalbereich innerhalb eines Netzgebiets (Umspannwerk)
  • Zonelevel 6: keine Nahebereichsverbindung innerhalb eines Netzgebiets

Kann die Netztopologie nicht automatisiert ermittelt werden, ist eine manuelle Klärung erforderlich.

Peer-to-Peer-Vertrag abschließen

Schließen Sie einen schriftlichen Vertrag zwischen den beteiligten Personen oder Organisationen ab.

Zur Unterstützung und Bereitstellung von Vorlagen zur Vertragserrichtung im Bereich Peer-to-Peer-Verträge steht Ihnen die österreichische Koordinationsstelle für Energiegemeinschaften zur Verfügung: https://energiegemeinschaften.gv.at/peer-to-peer-vertraege/

Bürgerenergiemodell registrieren

Registrieren Sie das Peer-to-Peer-Modell über den optimierten Registrierungsprozess auf ebUtilities.at. Im Zuge der Registrierung werden insbesondere folgende Angaben erfasst:

  • Stammdaten des Marktpartners,
  • beantragte Marktrolle,
  • erforderliche Nachweise,
  • Zustimmung zu den geltenden rechtlichen Bedingungen.

Die EDA GmbH prüft und genehmigt die Registrierung. Marktpartner-ID und Gemeinschafts-ID werden zentral vergeben. Eine gesonderte Beantragung der Gemeinschafts-ID bei den Energienetzen Steiermark ist im Standardprozess nicht erforderlich.

Anbindung an die EDA-Infrastruktur herstellen

Nach erfolgreicher Registrierung ist eine geeignete Anbindung an die EDA-Infrastruktur erforderlich.

Weitere Informationen finden Sie unter https://www.eda.at/anbindungsarten

Teilnehmende Zählpunkte anmelden

Melden Sie die teilnehmenden Zählpunkte über die vorgesehenen Marktprozesse an. Die Energienetze Steiermark prüfen insbesondere:

  • Zählpunkt und Zählpunktinhaber,
  • technische Messvoraussetzungen,
  • Netztopologie und Nahebereich,
  • Zulässigkeit der Teilnahme,
  • erforderliche Stammdaten.

Teilnahme im Serviceportal bestätigen 

Die betroffenen Zählpunktinhaber müssen die Teilnahme beziehungsweise Datenfreigabe im Serviceportal der Energienetze Steiermark bestätigen. Offene Anfragen finden Sie im Bereich Energiedatenfreigabe.

Erst nach der Zustimmung und dem erfolgreichen Abschluss der Prüfungen kann die Teilnahme aktiviert werden.

Kosten und Entgelte beachten

Der im Peer-to-Peer-Vertrag vereinbarte Energiepreis betrifft ausschließlich das zwischen den Vertragspartnern vereinbarte Energieentgelt. Auch bei einer unentgeltlichen Weitergabe können insbesondere folgende Kosten anfallen: 

  • Netzentgelte,
  • gesetzliche Abgaben und Steuern,
  • Kosten des verbleibenden Reststrombezugs,
  • gegebenenfalls Kosten eines Dienstleisters oder Organisators.
  • Der bestehende Energieliefer- bzw. Energieabnahmevertrag bleibt für den verbleibenden Reststrombezug bzw. Überschuss aufrecht.

Für Peer-to-Peer-Modelle ist im Zeitraum Oktober bis Dezember 2026 noch keine neue Netzentgeltreduktion vorgesehen. Eine mögliche Vergünstigung ab 2027 richtet sich nach der dann geltenden Netzentgeltverordnung.

Eigenversorgung

Mit einem Eigenversorgungsmodell kann eine natürliche oder juristische Person eigenerzeugte erneuerbare Energie an mehreren eigenen Standorten nutzen. Der wesentliche Unterschied zum Peer-to-Peer-Vertrag besteht darin, dass die Erzeugungs- und Verbrauchszählpunkte derselben Person oder Organisation zugeordnet sind.

Checkliste Eigenversorgung

Eigentums- und Nutzungsverhältnisse prüfen

Klären Sie folgende Fragen:

  • Sind die Erzeugungs- und Verbrauchszählpunkte derselben Person oder Organisation zugeordnet?
  • Welche Standorte sollen teilnehmen?
  • Welche Erzeugungsanlage soll Energie bereitstellen?

Sind unterschiedliche Personen oder Organisationen beteiligt, kommt möglicherweise ein Peer-to-Peer-Vertrag oder ein anderes Bürgerenergiemodell in Betracht.

Technische Voraussetzungen prüfen

Für die erste Umsetzungsphase (Oktober 2026) müssen alle beteiligten Zählpunkte demselben Netzbetreiber zugeordnet sein.

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • Für alle Zählpunkte bestehen aufrechte Netzzugangsverträge.
  • Die Zählpunktbezeichnungen sind bekannt.
  • Die Zählpunkte verfügen über Smart Meter oder Lastprofilzähler.
  • Der Zählpunktinhaber verfügt über einen Zugang zum Serviceportal.

Nahebereich vorprüfen

Mit dem Quick Check im Serviceportal können Sie eine erste Orientierung zur netztopologischen Zuordnung Ihrer Zählpunkte erhalten. Die endgültige Zuordnung erfolgt im Registrierungs- und Marktprozess auf Grundlage der tatsächlichen Netztopologie.

Für Oktober 2026 sind insbesondere folgende Zuordnungen relevant:

  • Zonelevel 1: gemeinsame Hauptleitung
  • Zonelevel 3: lokaler Bereich (Transformatorstation)
  • Zonelevel 4: Regionalbereich innerhalb eines Netzgebiets (Umspannwerk)
  • Zonelevel 6: keine Nahebereichsverbindung innerhalb eines Netzgebiets

Kann die Netztopologie nicht automatisiert ermittelt werden, ist eine manuelle Klärung erforderlich.

Eigenversorgungsmodell registrieren

Registrieren Sie das Eigenversorgungsmodell über den optimierten Registrierungsprozess auf ebUtilities.at. Im Zuge der Registrierung werden insbesondere folgende Angaben erfasst:

  • Stammdaten des Marktpartners,
  • beantragte Marktrolle,
  • erforderliche Nachweise,
  • Zustimmung zu den geltenden rechtlichen Bedingungen.

Die EDA GmbH prüft und genehmigt die Registrierung. Marktpartner-ID und Gemeinschafts-ID werden zentral vergeben. Eine gesonderte Beantragung der Gemeinschafts-ID bei den Energienetzen Steiermark ist im Standardprozess nicht erforderlich.

Anbindung an die EDA-Infrastruktur herstellen

Nach erfolgreicher Registrierung ist eine geeignete Anbindung an die EDA-Infrastruktur erforderlich.

Weitere Informationen finden Sie unter https://www.eda.at/anbindungsarten

Teilnehmende Zählpunkte anmelden

Melden Sie die Erzeugungs- und Verbrauchszählpunkte über die vorgesehenen Marktprozesse an. Die Energienetze Steiermark prüfen insbesondere: 

  • Zählpunkt und Zählpunktinhaber,
  • Messkonfiguration,
  • Netztopologie und Nahebereich,
  • technische Zulässigkeit,
  • erforderliche Stammdaten.

Teilnahme im Serviceportal bestätigen 

Bestätigen Sie offene Teilnahme- beziehungsweise Datenfreigabeanfragen im Serviceportal der Energienetze Steiermark.

Erst nach der Zustimmung und dem erfolgreichen Abschluss der Prüfungen kann die Eigenversorgung aktiviert werden.

Kosten und Entgelte beachten

Auch bei einer unentgeltlichen Weitergabe können insbesondere folgende Kosten anfallen:

  • Netzentgelte,
  • gesetzliche Abgaben und Steuern,
  • Kosten des verbleibenden Reststrombezugs,
  • gegebenenfalls Kosten eines Dienstleisters oder Organisators.
  • Der bestehende Energieliefer- bzw. Energieabnahmevertrag bleibt für den verbleibenden Reststrombezug bzw. Überschuss aufrecht

Für Oktober bis Dezember 2026 ist noch keine neue Netzentgeltreduktion für Eigenversorgungsmodelle vorgesehen. Eine mögliche Vergünstigung ab 2027 richtet sich nach der dann geltenden Netzentgeltverordnung.

Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft

Eine Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft, kurz EEG, ermöglicht mehreren Teilnehmern, erneuerbare Energie über das öffentliche Netz gemeinsam zu erzeugen, zu nutzen, zu speichern und zu verkaufen. Eine EEG benötigt einen eigenen Rechtsträger. Ihr Hauptzweck darf nicht im finanziellen Gewinn liegen.

Checkliste Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft

Gemeinschaft und Teilnehmer festlegen

Legen Sie fest: 

  • welche Personen und Organisationen teilnehmen,
  • welche Erzeugungsanlagen eingebracht werden,
  • welche Verbrauchszählpunkte teilnehmen,
  • welcher lokale oder regionale Bereich genutzt werden soll.

Für eine EEG sind zumindest zwei unterschiedliche Teilnehmer erforderlich. Die Erzeugungs- und Verbrauchsanlagen müssen in Betrieb sein und über aufrechte Netzzugangsverträge verfügen.

Nahebereich vorprüfen

Mit dem Quick Check im Serviceportal können Sie die Zuordnung der Zählpunkte zu Transformatorstationen beziehungsweise Umspannwerken vorprüfen.

Für Oktober 2026 sind insbesondere folgende Zuordnungen relevant:

  • Zonelevel 3: lokaler Bereich (Transformatorstation)
  • Zonelevel 4: Regionalbereich innerhalb eines Netzgebiets (Umspannwerk)

Die endgültige Zuordnung erfolgt im Registrierungs- und Marktprozess anhand der tatsächlichen Netztopologie.

Gründung einer Energiegemeinschaft

Organisieren Sie die EEG als eigenständigen Rechtsträger. Eine Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft ist als Verein, Genossenschaft, Personen- oder Kapitalgesellschaft oder eine ähnliche Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit zu organisieren.

Weitere Informationen zur Wahl des Rechtsträgers finden Sie bei der österreichischen Koordinationsstelle für Energiegemeinschaften.

EEG registrieren

Registrieren Sie die EEG über den optimierten Registrierungsprozess auf ebUtilities.at. Die EDA GmbH prüft und genehmigt die Registrierung. Marktpartner-ID und Gemeinschafts-ID werden zentral vergeben. Eine gesonderte Beantragung der Gemeinschafts-ID bei den Energienetzen Steiermark ist im Standardprozess nicht erforderlich.

Anbindung an die EDA-Infrastruktur herstellen

Nach erfolgreicher Registrierung ist eine geeignete Anbindung an die EDA-Infrastruktur erforderlich. Weitere Informationen finden Sie unter https://www.eda.at/anbindungsarten.

Teilnehmende Zählpunkte anmelden 

Melden Sie die Erzeugungs- und Verbrauchszählpunkte über die vorgesehenen Marktprozesse an. Die Energienetze Steiermark prüfen insbesondere:

  • Zählpunkt und Zählpunktinhaber,
  • Messkonfiguration,
  • Netztopologie und Nahebereich,
  • technische Zulässigkeit,
  • erforderliche Stammdaten.

Teilnahme im Serviceportal bestätigen

Die betroffenen Zählpunktinhaber müssen die Teilnahme im Serviceportal der Energienetze Steiermark bestätigen.

Erst nach der Zustimmung und dem erfolgreichen Abschluss der Prüfungen können die Zählpunkte in der EEG aktiviert werden. Dieser Schritt ist bei der späteren Aufnahme weiterer Teilnehmer erneut erforderlich.

Betrieb und Abrechnung organisieren

Mess- und Verrechnungsdaten werden vom Netzbetreiber im Rahmen der aktuell gültigen Marktprozesse zur Verfügung gestellt. Der Netzbetreiber ist für die Abrechnung der Netznutzung zuständig.

Die Energiegemeinschaft ist selbst für die innergemeinschaftliche Verrechnung sowie Teilnehmerverwaltung zuständig. Der Reststrombezug erfolgt weiterhin über die von den Teilnehmern gewählten Stromlieferanten.

Bürgerenergiegemeinschaft

Eine Bürgerenergiegemeinschaft, kurz BEG, ermöglicht die gemeinsame Energienutzung über einen eigenen Rechtsträger. Gegenüber einer EEG bestehen Unterschiede beim zulässigen Teilnehmerkreis, bei den Kontrollrechten und bei der möglichen räumlichen Ausgestaltung (überregional).

Checkliste Bürgerenergiegemeinschaft

Teilnehmerkreis prüfen

Legen Sie fest:

  • welche natürlichen und juristischen Personen teilnehmen,
  • welche Erzeugungsanlagen eingebracht werden,
  • welche Verbrauchszählpunkte teilnehmen,
  • in welchem räumlichen Bereich Energie gemeinsam genutzt werden soll.

Rechtsträger gründen

Organisieren Sie die BEG als eigenständigen Rechtsträger. Eine Bürgerenergiegemeinschaft ist als Verein, Genossenschaft, Personen- oder Kapitalgesellschaft oder eine ähnliche Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit zu organisieren.

Weitere Informationen zur Wahl des Rechtsträgers finden Sie bei der österreichischen Koordinationsstelle für Energiegemeinschaften.

Zählpunkte und Nahebereich prüfen

Mit dem Quick Check im Serviceportal können Sie eine erste Orientierung zur netztopologischen Zuordnung erhalten. Die endgültige Nahebereichs-ID wird im Registrierungs- und Marktprozess durch den Netzbetreiber bestimmt.

BEG registrieren

Registrieren Sie die BEG über den optimierten Registrierungsprozess auf ebUtilities.at. Die EDA GmbH prüft und genehmigt die Registrierung. Marktpartner-ID und Gemeinschafts-ID werden zentral vergeben.

Eine gesonderte Beantragung der Gemeinschafts-ID bei den Energienetzen Steiermark ist im Standardprozess nicht erforderlich. 

Anbindung an die EDA-Infrastruktur herstellen

Nach erfolgreicher Registrierung ist eine geeignete Anbindung an die EDA-Infrastruktur erforderlich.

Weitere Informationen finden Sie unter https://www.eda.at/anbindungsarten

Teilnehmende Zählpunkte anmelden

Melden Sie die Erzeugungs- und Verbrauchszählpunkte über die vorgesehenen Marktprozesse an. Die Energienetze Steiermark prüfen insbesondere:

  • Zählpunkt und Zählpunktinhaber,
  • Messkonfiguration,
  • Netztopologie und Nahebereich,
  • technische Zulässigkeit,
  • erforderliche Stammdaten.

Teilnahme im Serviceportal bestätigen

Die betroffenen Zählpunktinhaber müssen die Teilnahme im Serviceportal der Energienetze Steiermark bestätigen.

Erst nach der Zustimmung und dem erfolgreichen Abschluss der Prüfungen können die Zählpunkte in der BEG aktiviert werden. Dieser Schritt ist bei der späteren Aufnahme weiterer Teilnehmer erneut erforderlich.

Betrieb, Kosten und Entgelte organisieren

Mess- und Verrechnungsdaten werden vom Netzbetreiber im Rahmen der aktuell gültigen Marktprozesse zur Verfügung gestellt. Der Netzbetreiber ist für die Abrechnung der Netznutzung zuständig.

Die Bürgerenergiegemeinschaft ist selbst für die innergemeinschaftliche Verrechnung sowie Teilnehmerverwaltung zuständig. Der Reststrombezug erfolgt weiterhin über die von den Teilnehmern gewählten Stromlieferanten.

Für Oktober bis Dezember 2026 ist für lokale oder regionale BEG noch keine neue Netzentgeltreduktion vorgesehen. Eine mögliche Vergünstigung ab 2027 richtet sich nach der dann geltenden Netzentgeltverordnung.

Gemeinschaftliche Erzeugungsanlage

Mit einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage, kurz GEA, kann erneuerbare Energie innerhalb eines Gebäudes mehreren Teilnehmern zugeordnet werden.

Checkliste gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage

Registrieren am Einspeiserportal und Ansuchen um einen Einspeisezählpunkt inkl. Übermittlung eines techn. Anlagenkonzeptes

Nach Registrierung auf unserer Webseite im Einspeiserportal erhalten Sie per Mail einen Bestätigungslink, mit dem Sie Ihren Account aktivieren.

Nun können Sie unter dem Punkt 'neuen Einspeisezählpunkt ansuchen' die Anlagendaten bekanntgeben und um einen Einspeisezählpunkt als GEA (Feld: Mieterstrom) und Volleinspeiser ansuchen. Das Zählpunktansuchen ist zwingend erforderlich um weiters ein entsprechendes Netzanschlusskonzept zu erhalten.

Sofern alle für die Netzberechnung bzw. Netzprüfung notwendigen Daten und Dokumente korrekt erfasst bzw. hochgeladen wurden (technisches Anlagenkonzept unbedingt erforderlich), wird Ihnen der Zählpunktbrief des Einspeisezählpunktes zeitnah übermittelt. Dieser ist im Anschluss auch in der Übersicht Ihres Einspeiserportals ersichtlich.

ACHTUNG: Dies ist noch kein Netzanschlusskonzept.

Netzanschlusskonzept erhalten

Sobald wir Ihnen den Einspeisezählpunkt übermittelt haben, wird die Netzbeurteilung – als Voraussetzung für die Ausstellung eines entsprechenden Netzanschlusskonzepts – automatisiert angestoßen. Das Netzanschlusskonzept muss nicht separat angefordert werden.

Mit dem Netzanschlusskonzept werden Ihnen der technisch geeignete Anschlusspunkt (tgA - Einspeisepunkt) und die entsprechenden Vorgaben für den Betrieb Ihrer geplanten Einspeiseanlage bekannt gegeben. Das Konzept ist 12 Monate gültig. Vor Ablauf dieser 12-monatigen Frist kann es einmalig um weitere 12 Monate verlängert werden.

Die Verlängerung des Netzanschlusskonzepts muss manuell im Einspeiserportal angestoßen werden. Mit der Verlängerung bekommen Sie eine ergänzende Information, dass Sie die Anlage innerhalb von 12 Monaten errichten müssen. Sechs Monate vor Ablauf der Verlängerung bekommen Sie ein automatisiertes E-Mail, in welchem darauf hingewiesen wird, dass nur mehr sechs Monate Zeit sind, die Anlage zu errichten.

ACHTUNG: Wenn die Frist des Netzanschlusskonzeptes einmal abgelaufen ist, ist keine weitere Verlängerung mehr möglich. Die Kapazitäten werden nach Fristablauf wieder freigegeben und nicht weiterhin für Sie 'reserviert'. In diesem Fall ist immer ein komplett neues Zählpunktansuchen notwendig.

Abklärung technische Rahmenbedingungen und Anlage errichten

Beachten Sie den im Netzanschlusskonzept bekanntgegebenen, technisch geeigneten, Anschlusspunkt (tgA) und die sonstigen Vorgaben. Der technisch geeignete Anschlusspunkt wird auf Basis der aktuellen Netzsituation vorgegeben. Abhängig davon können kundenseitig zusätzliche Kosten (beispielsweise für notwendige Netzverstärkungsmaßnahmen) im Zusammenhang mit dem Anschluss Ihrer Erzeugungsanlage an das öffentliche Verteilnetz entstehen.

Für eine gemeinschaftliche Erzeugungsanlage wird eine Anlagenbesprechung vor Ort mit dem Netzbetreiber dringend empfohlen. Dafür ist das Formular 'Antrag auf Netzzutritt/Netzzugang/Ausführungsmeldung Strom' an zu übermitteln.

Die Errichtung und die Fertigmeldung der Anlage (vom konzessionierten Elektrounternehmen bzw. einer Person mit offiziell anerkanntem Befähigungsnachweis für Elektrotechnik) über das Installationsdokument müssen im Zeitraum der Gültigkeit des Netzanschlusskonzepts erfolgen.

Installationsdokument übermitteln und Anmeldung bei einem Energieabnehmer

Die Übermittlung des Installationsdokument (mittels Hochladen im Serviceportal) dient unter anderem als Voraussetzung für die Anmeldung bzw. die spätere Inbetriebnahme der Erzeugungsanlage. Dieses Dokument ist von einem konzessionierten Elektrounternehmen zu befüllen und sowohl vom Anlagenerrichter als auch vom Anlagenbetreiber zu unterschreiben.

Über einem Link im Mail zum Netzanschlusskonzept gelangen Sie zum Installationsdokument. Mit dem Installationsdokument wird bestätigt, dass die Anlage gemäß den Vorgaben des Netzanschlusskonzeptes – wie auch am technisch vorgegebenen Anschlusspunkt – errichtet wurde.

Am Installationsdokument ist auch der Name des Unternehmens, welches die erzeugte Energie abnehmen soll, einzutragen. Für eine ordnungsgemäße Inbetriebnahme der Erzeugungsanlage ist eine Anmeldung bei einem Energieabnehmer zwingend erforderlich.

Anlage in Betrieb nehmen

Nach Übermittlung des Installationsdokumentes auf der Webseite https://portal.e-netze.at wird vom Netzbetreiber der Anmeldevorgang eingeleitet.

Der von Ihnen bekanntgegebene Energieabnehmer erhält vom Netzbetreiber einen Belieferungswunsch zur Übermittlung einer Anmeldebestätigung für die Energieabnahme.

Wir informieren Sie, sobald die erforderliche Anmeldebestätigung bei uns eingelangt ist und die Erzeugungsanlage in Betrieb genommen werden darf. Keinesfalls ist eine Inbetriebnahme der Erzeugungsanlage vor Bestätigung erlaubt.

Der Netzzugangsvertrag wird vom Netzbetreiber nach Abschluss des Anmeldeverfahrens ausgestellt. Erst ab diesem Zeitpunkt erfolgt auch die entsprechende Vergütung durch Ihren Lieferanten.

GEA registrieren

Registrieren Sie die GEA über den optimierten Registrierungsprozess auf ebUtilities.at. Die EDA GmbH prüft und genehmigt die Registrierung. Marktpartner-ID und Gemeinschafts-ID werden zentral vergeben.

Eine gesonderte Beantragung der Gemeinschafts-ID bei den Energienetzen Steiermark ist im Standardprozess nicht erforderlich.

Anbindung an die EDA-Infrastruktur herstellen

Nach erfolgreicher Registrierung ist eine geeignete Anbindung an die EDA-Infrastruktur erforderlich.

Weitere Informationen finden Sie unter https://www.eda.at/anbindungsarten

Teilnehmende Zählpunkte anmelden

Melden Sie die Erzeugungs- und Verbrauchszählpunkte über die vorgesehenen Marktprozesse an. Die Energienetze Steiermark prüfen insbesondere:

  • Zählpunkt und Zählpunktinhaber,
  • Messkonfiguration,
  • Netztopologie und Nahebereich,
  • technische Zulässigkeit,
  • erforderliche Stammdaten.

Teilnahme im Serviceportal bestätigen

Die betroffenen Zählpunktinhaber müssen die Teilnahme im Serviceportal der Energienetze Steiermark bestätigen.

Erst nach der Zustimmung und dem erfolgreichen Abschluss der Prüfungen können die Zählpunkte in der EEG aktiviert werden. Dieser Schritt ist bei der späteren Aufnahme weiterer Teilnehmer erneut erforderlich.

Betrieb und Abrechnung organisieren

Mess- und Verrechnungsdaten werden vom Netzbetreiber im Rahmen der aktuell gültigen Marktprozesse zur Verfügung gestellt. Der Netzbetreiber ist für die Abrechnung der Netznutzung zuständig.

Die Bürgerenergiegemeinschaft ist selbst für die innergemeinschaftliche Verrechnung sowie Teilnehmerverwaltung zuständig. Der Reststrombezug erfolgt weiterhin über die von den Teilnehmern gewählten Stromlieferanten.

Anfragen zu Energiegemeinschaften:

Rückruf buchen

Nahebereiche innerhalb des Konzessionsgebietes eines Netzbetreibers

Innerhalb einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft müssen die Verbrauchsanlagen der Mitglieder/Gesellschafter mit den Erzeugungsanlagen über ein Niederspannungs-Verteilnetz und den Niederspannungsteil der Transformatorstation (Lokalbereich) oder über das Mittelspannungsnetz und die Mittelspannungs-Sammelschiene im Umspannwerk (Regionalbereich) im Konzessionsgebiet eines Netzbetreibers verbunden sein. Die Durchleitung von Energie unter Inanspruchnahme der Netzebenen 1 bis 4, ausgenommen die Mittelspannungs-Sammelschiene im Umspannwerk, oder durch Netze anderer Netzbetreiber, ist unzulässig.

Lokaler Nahebereich

Der lokale Nahebereich ist der Einzugsbereich einer Trafostation. Die Erzeugungsanlage und die Teilnehmer der Gemeinschaft sind über das Niederspannungs-Ortsnetz (Netzebenen 6 und 7) einer Trafostation verbunden.

Regionaler Nahebereich

Der regionale Nahebereich geht über den Bereich einer Trafostation hinaus. Um die Erzeugungsanlage und der Teilnehmer miteinander zu verbinden, werden auch Mittelspannungs-Sammelschienen und regionale Mittelspannungsleitungen gebraucht (Netzebenen 4 und 5).

Quick-Check zur Nahbereichsabfrage

Durch die Eingabe des Zählpunktes erhalten Sie Auskunft über die zugehörigen Transformatorstationen bzw. Umspannwerke. So können Sie ganz einfach die Möglichkeit von Energiegemeinschaften abklären.

Weiter zum Quick Check (in unserem Serviceportal)

Tarife

Nachdem das öffentliche Stromnetz nur teilweise in Anspruch genommen wird, kommen jeweils vergünstigte Netzentgelte zur Anwendung (Ortsnetztarife).

Mehr Infos im
  • Preisblatt Strom Q2-Q4 2026
  • (pdf)

    Der allenfalls benötigte Restnetzbezug wird weiterhin aus dem öffentlichen Netz bezogen und unterliegt der herkömmlichen Verrechnung. Jeder Teilnehmer kann für diesen Restnetzbezug wie bisher seinen Energieversorger frei wählen.

    Viertelstundenmesswerte als Voraussetzung

    Voraussetzung für eine genaue Aufteilung von erzeugter und verbrauchter Energie auf die Teilnehmer einer Energiegemeinschaft sind Smart Meter mit erweitertem Konfigurationsumfang (IME) oder auch Lastprofilzähler. Die Smart Meter messen im 1/4-Stunden-Raster die Energie aller Teilnehmer (Erzeugung und Verbrauch) und ermöglichen so eine zeitgenaue Zuordnung.

    Mehr Infos zu Smart Meter.

    Abrechnung und Zuordnung der Erzeugungsanteile

    Die Gemeinschaften geben dem Netzbetreiber bekannt, nach welchem Verteilungsmodell (statisch oder dynamisch) die Zuordnung der Erzeugungsanteile auf die einzelnen Teilnehmer erfolgen soll.

    Der Netzbetreiber führt die Zuordnung der Erzeugungsanteile auf die einzelnen Teilnehmer täglich durch. Diese Zuordnung erfolgt je ¼-Stunde – es braucht dazu ein Messgerät mit ¼-h-Messung – und täglicher Datenübermittlung, welches die erzeugte Energie und den Verbrauch der Teilnehmer im ¼-Stunden-Raster misst.

    Dem gemessenen Verbrauch des einzelnen Teilnehmers wird der zugeordnete Anteil aus der "gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage" gegenübergestellt.

    Der gemessene Verbrauch wird vom Netzbetreiber aufgeteilt in

    • den zugeordneten und verwerteten Erzeugungsanteil aus der Gemeinschaft
    • und den Restnetzbezug, welcher vom frei gewählten Lieferanten des einzelnen Teilnehmers geliefert wird.

    Ein Überschuss, der nicht innerhalb der Gemeinschaft verbraucht wird, verbleibt bei der Erzeugungsanlage des Betreibers und wird vom gewählten Energieabnehmer entsprechend vergütet. Die aufbereiteten Daten werden vom Netzbetreiber über standardisierte Datenschnittstellen an die Akteure übermittelt.

    Für die Energie, die den einzelnen Teilnehmer zugeordnet wird, entfallen die Netzkosten inkl. Steuern und Abgaben (z.B. Erneuerbaren-Förderbeitrag), weil hierfür das öffentliche Stromnetz nicht beansprucht wird.

    Der Betreiber der Gemeinschaft erhält darüber hinaus im Rahmen des EDA-Anwenderportals monatlich die Daten, die für die innergemeinschaftliche Verrechnung notwendig sind (Erzeugungswerte, Verbrauchswerte, zugeordnete und selbst verbrauchte Anteile je Teilnehmer). Der Betreiber kann basierend auf diesen Daten die Abrechnung der zugeordneten Anteile an die Teilnehmer innerhalb der Gemeinschaft durchführen.

    Mehrfachbeteiligungen

    Gemäß der gesetzlichen Vorgaben ist die Mitgliedschaft mit einer Verbrauchs- oder Erzeugungsanlage an mehr als einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage, Bürgerenergiegemeinschaft oder Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft seit dem 1. Jänner 2024 zulässig.

    FAQ

    Allgemeines
    Ab wann können Energiegemeinschaften gegründet werden?
    Grundsätzlich ist die Gründung von Energiegemeinschaften mit dem Inkrafttreten der gesetzlichen Grundlagen (EAG, ElWOG 2010) am 28.07.2021 möglich geworden.
    Können Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften tatsächlich nur im Bereich EINES Netzbetreibers etabliert werden?
    Ja, laut § 16c Abs 2 ElWOG 2010 müssen die Teilnehmer einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft im Konzessionsgebiet eines einzigen Netzbetreibers verbunden sein.
    Was bedeutet der Nahebereich für Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften?
    Innerhalb einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft müssen die Verbrauchsanlagen der Mitglieder oder Gesellschafter mit den Erzeugungsanlagen über ein Niederspannungs-Verteilnetz und den Niederspannungsteil der Transformatorstation (Lokalbereich) oder über das Mittelspannungsnetz und die Mittelspannungs-Sammelschiene im Umspannwerk (Regionalbereich) im Konzessionsgebiet eines Netzbetreibers verbunden sein.Die Durchleitung von Energie unter Inanspruchnahme der Netzebenen 1 bis 4, ausgenommen die Mittelspannungs-Sammelschiene im Umspannwerk, oder durch Netze anderer Netzbetreiber, ist unzulässig (§ 16c Abs 2 ElWOG 2010). Das Netznutzungsentgelt ändert sich abhängig von den beteiligten Netzebenen, dh. ist inklusive Netzebene 4 höher; die Energiegemeinschaft kann dies, durch die Einbeziehung an der Gemeinschaft beteiligter Zählpunkte, selbst mitbestimmen.
    Dürfen Mitglieder einer Energiegemeinschaft ihren Überschussstrom bestimmten anderen Mitgliedern (Freunden, der Familie) schenken?
    Schenkungen sind grundsätzlich nicht möglich, eine Zuordnung der erzeugten Energie kann nur an Teilnehmer der Energiegemeinschaft erfolgen.
    Kann ich selbst erzeugten Strom an einem anderen Standort nutzen?
    Nach den derzeit geltenden gesetzlichen Rahmenbedingungen ist dies nur über eine Energiegemeinschaft möglich. Eine Verwendung des selbst erzeugten Stromes (z.B. Photovoltaikanlage am Hausdach) an einem anderen Standort bedarf daher weiterer Gemeinschafts-Teilnehmer.
    Organisation
    Wie gründe ich eine Energiegemeinschaft?
    Dem Gesetz nach muss eine Energiegemeinschaft eine eigene Rechtsperson sein. Was heißt das?
    Mit einer ‚eigenen Rechtspersönlichkeit‘ ist gemeint, dass eine Energiegemeinschaft eine gewisse rechtliche Form annehmen muss, d.h. eine juristische Person sein muss. In § 16b Abs 2 ElWOG 2010 und § 79 Abs 2 EAG steht beispielsweise: Eine Bürgerenergiegemeinschaft bzw. eine Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft besteht aus zwei oder mehreren Mitgliedern oder Gesellschaftern und ist als Verein, Genossenschaft, Personen- oder Kapitalgesellschaft oder eine ähnliche Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit zu organisieren.
    Wer kann eine Energiegemeinschaft bilden?
    Mitglieder oder Gesellschafter einer Energiegemeinschaft gemäß § 79 Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz 2021 dürfen
    • natürliche Personen,
    • Gemeinden,
    • Rechtsträger von Behörden in Bezug auf lokale Dienststellen,
    • sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts,
    • oder kleine und mittlere Unternehmen sein.
    Eine Energiegemeinschaft hat aus mindestens zwei oder mehreren Mitgliedern oder Gesellschaftern zu bestehen und ist als Verein, Genossenschaft, Personen- oder Kapitalgesellschaft oder ähnlicher Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit zu organisieren. Ihr Hauptzweck darf nicht im finanziellen Gewinn liegen. Dies ist, soweit es sich nicht schon aus der Gesellschaftsform ergibt, in der Satzung festzuhalten.Die Teilnahme an einer Energiegemeinschaft ist freiwillig und offen, im Fall von Privatunternehmen darf die Teilnahme nicht deren gewerbliche oder berufliche Haupttätigkeit sein. Einzelpersonen können keine Energiegemeinschaft bilden.Für diesbezügliche Fragen wurden Beratungsstellen eingerichtet, die für die Unterstützung von Gemeinschaften von der Gründung bis zum laufenden Betrieb vorgesehen sind. Beispielsweise:Österreichische Koordinierungsstelle für Energiegemeinschaften
    web: energiegemeinschaften.gv.at
    E-Mail: info(at)energiegemeinschaften.gv.at
    Tel-Nr.: +43 1 532 3999
    Energie Agentur Steiermark
    web: www.ea-stmk.at
    E-Mail: office(at)ea-stmk.at
    Tel-Nr.: +43 316 269 700 0
    Teilnahme an Energiegemeinschaften
    Wer darf an einer Energiegemeinschaft teilnehmen?
    Teilnehmer an Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften (EEG) dürfen sein: natürliche Personen, Gemeinden, Rechtsträger von Behörden in Bezug auf lokale Dienststellen und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Klein- und Mittelbetriebe. Energieversorgungsunternehmen (EVUs) dürfen nicht teilnehmen.Teilnehmer an Bürgerenergiegemeinschaften (BEG) können natürliche sowie juristische Personen und Gebietskörperschaften sein. EVUs dürfen teilnehmen, jedoch dürfen sie keinerlei Kontrollfunktion haben.
    Müssen Zu- und Abgänge von Energiegemeinschafts-Mitgliedern dem Netzbetreiber sofort bekanntgegeben werden?
    Änderungen der Teilnehmerstruktur müssen dem Netzbetreiber unmittelbar bekanntgegeben werden (§ 16d Abs 2 ElWOG 2010), nachdem dieser für Energiezuordnung und Abrechnung verantwortlich ist. Nicht-Bekanntgabe von Änderungen der Teilnehmerstruktur würde zu fehlerhafter Energie- und Kostenallokation führen. Die Bekanntgabe hat mit den entsprechenden Prozessen https://www.ebutilities.at/prozesse/ zu erfolgen.
    Darf eine Firma, die ein Kleinwasserkraftwerk betreibt, an einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft teilnehmen?
    Laut § 16c Abs 1 ElWOG 2010 dürfen Erzeuger an einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft teilnehmen, sofern sie nicht von einem Versorger, Lieferanten oder Stromhändler kontrolliert werden. Ist dies für das angesprochene Kleinwasserkraftwerk zutreffend, und befindet es sich im Nahebereich zur Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft (Verbindung zumindest über das Mittelspannungsnetz), dann darf das Kleinwasserkraftwerk bzw. das dahinterstehende Unternehmen regulär teilnehmen.
    Können gemeinnützige Wohnbauträger Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften gründen oder mit ihren Gebäuden an EEGs teilnehmen?
    Bei gemeinnützigen Wohnbauträgern stellt sich die Frage nach der Unternehmensgröße. Wird ein gemeinnütziger Wohnbauträger als Großunternehmen eingestuft, ist die Teilnahme an einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft nicht erlaubt. Wird ein gemeinnütziger Wohnbauträger nicht als Großunternehmen eingestuft, darf der Wohnbauträger eine Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft gründen bzw. daran teilnehmen. Die Mieter oder Wohnungseigentümer, die an der EEG teilnehmen möchten, müssten ebenfalls Mitglieder der EEG werden.
    Gemeinden
    Kann eine Gemeinde allein eine Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft gründen?
    Eine Gemeinde allein kann keine Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft gründen, da eine Energiegemeinschaft aus zwei oder mehreren Mitgliedern oder Gesellschaftern besteht, wobei Mitglieder oder Gesellschafter natürliche Personen, Gemeinden, Rechtsträger von Behörden in Bezug auf lokale Dienststellen und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts oder KMUs sein dürfen (§ 79 Abs 2 EAG). Gemeinden können beispielsweise gemeinsam mit Privatpersonen, KMUs, etc. eine Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft gründen.
    Erfüllen zwei gemeindeeigene Betriebe die Voraussetzung, eine Energiegemeinschaft zu gründen (z.B. Abwasserverband/Stadtwerk)?
    Ja, eine Konstellation aus mehreren gemeindeeigenen Betrieben würde die Voraussetzungen für eine Energiegemeinschaft erfüllen. Es ist jedoch zu beachten, dass dies nicht gilt, wenn die Gemeindebetriebe jeweils Betriebe gewerblicher Art derselben Gemeinde ohne eigene Rechtspersönlichkeit sind; wenn es eigene juristische Personen (z.B. Stadtwerke GmbH, oder Abwasserverband mit eigener juristischer Person) sind, ist es jedoch möglich.Laut EAG und ElWOG besteht eine Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft aus zwei oder mehreren Mitgliedern oder Gesellschaftern. Voraussetzung ist die Organisation als Rechtspersönlichkeit. Die KMU-Schwellen sind dabei zu beachten (§ 79 Abs 2 EAG, § 16b Abs 2 ElWOG 2010).
    Können Kommunen mit KMUs bzw. Haushalten eine Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft gründen?
    Ja, die Gründung einer solchen Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft ist möglich. Laut § 79 Abs 2 EAG sind Mitglieder oder Gesellschafter einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft natürliche Personen, Gemeinden, Rechtsträger von Behörden in Bezug auf lokale Dienststellen und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts oder KMUs.
    Netzanschluss, Messung & Abrechnung
    Wird es bei der Aufteilung der Energie in den Energiegemeinschaften einen eigenen Abrechnungsschlüssel (in Anlehnung an den § 16a für Gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen) geben, der zwischen dynamisch und statisch liegt?
    Der Aufteilungsschlüssel von Energie innerhalb der Energiegemeinschaft ist frei wählbar. Die Prämisse für eine stimmige Abrechnung ist jedoch, dass die Wünsche der Energiezuteilung dem Netzbetreiber bekanntgegeben werden. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, den zwischen den teilnehmenden Netzbenutzern vereinbarten statischen oder dynamischen Anteil an der erzeugten Energie den jeweiligen Anlagen der teilnehmenden Netzbenutzer zuzuordnen. Bei Verwendung dynamischer Anteile können diese zwischen den teilnehmenden Netzbenutzern viertelstündlich neu zugeordnet werden (§ 16e Abs 3 ElWOG 2010).
    Wie bekommt eine Energiegemeinschaft die Messwerte ihrer Erzeugungs- und Verbrauchsanlagen zur Verfügung gestellt?
    Die für den Datenaustausch zwischen Netzbetreibern und Marktteilnehmern eingerichtete Plattform EDA ist für Energiegemeinschaften mit bis zu 100 Zählpunkten über ein sogenanntes Anwenderportal zugänglich (zumindest bis 100 Zählpunkte pro Betreiber kostenlos). Energiegemeinschaften können auch eine der Optionen der Anbindung an EDA für Marktteilnehmer wählen: EDA-Client, E-Mail-Anbindung oder eine eigene Implementierung, oder über einen Dienstleister gemäß den Sonstigen Marktregeln, Kapitel 5 (https://www.e-control.at/marktteilnehmer/strom/marktregeln/sonstige_marktregeln).
    Wie erfolgen die Messung und Bilanzierung?
    Der Netzbetreiber erhält sowohl die an einem Verbrauchszählpunkt gemessenen Werte als auch die durch eine Erzeugungsanlage der Energiegemeinschaft eingespeisten und dem Verbrauchszählpunkt zugeordneten Mengen und ermittelt daraus den Saldo je Zählpunkt. Die Werte werden auch den jeweiligen Lieferanten zur Verfügung gestellt. Die Bilanzierung unterliegt den allgemeinen gesetzlichen Vorgaben und Marktregeln. Für alle Anlagen gilt die Verpflichtung, die Zuteilung der Energie basierend auf Viertelstundenwerten vorzunehmen (Smart Meter mit Opt-in). Es müssen jedenfalls gemessene Viertelstundenwerte vorliegen! Damit können die Messwerte viertelstundenscharf erfasst und der Bilanzierung zugrunde gelegt werden.
    Auf welche Netzebenen sind Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften beschränkt? Wird die Netzebene 5 mit eingebunden? Ist in speziellen Fällen auch die Einbindung der Netzebene 4 angedacht?
    Innerhalb einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft müssen die Verbrauchsanlagen der Mitglieder/Gesellschafter mit den Erzeugungsanlagen über ein Niederspannungs-Verteilnetz und den Niederspannungsteil der Transformatorstation (Lokalbereich) oder über das Mittelspannungsnetz und die Mittelspannungs-Sammelschiene im Umspannwerk (Regionalbereich) im Konzessionsgebiet eines Netzbetreibers verbunden sein. Die Durchleitung von Energie unter Inanspruchnahme der Netzebenen 1 bis 4, ausgenommen die Mittelspannungs-Sammelschiene im Umspannwerk, oder durch Netze anderer Netzbetreiber, ist unzulässig (§ 16c Abs 2 ElWOG 2010). Das Netznutzungsentgelt ändert sich abhängig von den beteiligten Netzebenen, dh. es ist inklusive Netzebene 4 höher. Die Energiegemeinschaft kann dies, durch die Einbeziehung an der Gemeinschaft beteiligter Zählpunkte, selbst mitbestimmen.
    Finanzielles
    Werden Netzgebühren in Energiegemeinschaften fällig sein? Wie hoch sind die Ermäßigungen bei den Netzentgelten?
    Ja, Netzgebühren fallen jedenfalls an. Bei Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften wird zwischen zwei Fällen unterschieden. Sind die Teilnehmer der Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft über denselben Niederspannungsabzweig verbunden, entfallen Netzgebühren zu einem größeren Teil. Bei Verbindung der Teilnehmer über denselben Mittelspannungsabzweig sind Netzgebühren ebenfalls reduziert, jedoch weniger stark. Die konkreten Werte der Ermäßigungen sind in der Systemnutzungsentgelte-Verordnung (SNE-VO) festgesetzt.

    Neuerungen aufgrund des ElWG - Bürgerenergiemodelle

    Ab Oktober 2026 treten neue gesetzliche Regelungen für die gemeinsame Nutzung von selbst erzeugtem Strom in Kraft (vgl. Bürgerenergie – ElWG § 65 Abs. 1 Z 6 und Abs. 2 sowie die §§ 66 bis 72). Dadurch entstehen zusätzliche Möglichkeiten, Strom zwischen verschiedenen Teilnehmerinnen und Teilnehmern auszutauschen und zu nutzen.

    Was ändert sich ab Oktober 2026?

    Die neuen Bestimmungen für Bürgerenergiemodelle, insbesondere für Peer-to-Peer-Verträge (P2P) und Eigenversorgungsanlagen (EVA), treten mit 1. Oktober 2026 in Kraft. Ab 5. Oktober 2026 können diese neuen Modelle vorübergehend nur innerhalb desselben Netzgebietes und mit Zählpunkten umgesetzt werden, die beim gleichen Netzbetreiber geführt werden. Eine österreichweite Umsetzung über mehrere Netzgebiete hinweg wird nach aktuellem Stand voraussichtlich ab April 2027 möglich sein.

    Für reduzierte Netzentgelte gelten besondere Übergangsregelungen: Die dafür erforderlichen gesetzlichen Vorgaben werden nach aktuellem Stand erst mit 1. Jänner 2027 wirksam. Bis dahin können Netzbetreiber für Peer-to-Peer-Modelle und Eigenversorgungsanlagen noch keine vergünstigten Netzentgelte verrechnen.

    Bis Ende 2026 haben daher weiterhin ausschließlich Teilnehmerinnen und Teilnehmer lokaler oder regionaler Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften (EEG) Anspruch auf einen reduzierten Netzarbeitspreis.

    Wichtiger Hinweis: Eine Anmeldung zu Peer-to-Peer-Verträgen oder Eigenversorgungsanlagen ist erst ab Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen möglich.

    FAQ Bürgerenergiemodelle

    Was ist ein Peer-to-Peer-Vertrag (P2P)?
    Ein Peer-to-Peer-Vertrag ermöglicht es zwei oder mehreren Personen, selbst erzeugten Strom direkt miteinander zu teilen und die Rahmenbedingungen vertraglich festzulegen. Dadurch kann Strom aus einer eigenen Erzeugungsanlage gezielt an andere Personen oder Standorte weitergeben werden.Weitere Informationen finden Sie auf der Website der Koordinierungsstelle für Energiegemeinschaften.
    Wodurch unterscheidet sich P2P von einer Energiegemeinschaft?
    Ein Peer-to-Peer-Modell unterscheidet sich in zwei wesentlichen Punkten von Energiegemeinschaften:
    • Für die Teilnahme ist keine eigene Rechtsform erforderlich. Die gemeinsame Nutzung des Stroms erfolgt auf Basis einer vertraglichen Vereinbarung zwischen den Beteiligten.
    • Im Gegensatz zu Energiegemeinschaften ist bei Peer-to-Peer-Verträgen auch eine Gewinnerzielung zulässig.
    Was ist eine Eigenversorgungsanlage (EVA)?
    Mit einer Eigenversorgungsanlage können aktive Kundinnen und Kunden selbst erzeugten Strom an mehreren eigenen Standorten nutzen.Dabei wird Strom aus einer eigenen Erzeugungsanlage zwischen mindestens zwei verschiedenen Zählpunkten derselben Person, Gemeinde oder Organisation ausgetauscht. So kann beispielsweise Strom aus einer Photovoltaikanlage an einem Standort auch an einem weiteren eigenen Standort genutzt werden.Weitere Informationen finden Sie auf der Website der Koordinierungsstelle für Energiegemeinschaften.